Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 wurde ein Fonds zur Finanzierung der künstlichen Befruchtung In-Vitro-Fertilisation), der IVF-Fonds eingerichtet (novelliert im Frühjahr 2004). Dieser Fonds trägt aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen Teilkosten der IVF-Behandlung.
Anzahl der VersucheAnspruch besteht auf höchstens 4 IVF-Versuche pro Paar und Schwangerschaft. Notwendig ist der Nachweis der Versicherung entweder durch zwei Krankenscheine oder bei ausschließlicher Privatversicherung durch Bestätigung der Versicherung.
Die Frau darf nicht älter als 40 Jahre (Stichtag: 40. Geburtstag) sein. Der Mann darf nicht älter als 50 Jahre (Stichtag: 50. Geburtstag) sein.
und/oder
Dichte: weniger als 10 Millionen Spermien pro ml
Motilität: weniger als 30% vorwärts bewegliche Spermien
weniger als 20% schnell vorwärts bewegliche Spermien
Morphologie: mehr als 70% pathologische Formen
Bei Pathospermie besteht Anspruch auf Durchführung einer IVF mit zusätzlicher Intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI).
Ist eine gewollte Unterbindung der Eileiter oder einer Vasektomie die Ursache für die IVF-Behandlung, so erhält das Paar keine finanzielle Unterstützung vom IVF-Fonds.
Wenn es zur einer positiven Herzaktion bei einem der Versuche kommt, werden weitere 4 Versuche vom Fonds unterstützt.
BMGFJ-Info zu IVF-Fonds (PDF, 56 KB)